Wirtschaftskriminalität hat bestimmte Eigenschaften, die man in der Praxis oft teilweise oder in Gänze bei einzelnen Sachverhalten identifizieren kann. Beispielsweise finden wir in unserer Praxis folgende Elemente:
Die Aufzählung ist nicht als erschöpfend anzusehen. Auch kann es sein, dass einzelne Elemente nicht zutreffen. So wurde in einem von uns bearbeiteten Fall ein Mitarbeiter durch seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt, Straftaten zu verschleiern und das Interne Kontrollsystem auszuhebeln.
Auch das Merkmal Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens im Allgemeinen muss nicht immer zutreffen. Insofern sind diese Merkmale, die nichts mit strafrechtlichen Beurteilungskriterien zu tun haben, keine sichere Beurteilung für Sachverhalte, sondern lediglich Anhaltspunkte.